Prüfung im zweiten Bildungsweg bestanden. | © Alois Innerhofer
Text: Alois Innerhofer
Als langjähriger berufskundlicher gerichtlicher Sachverständiger für den Beruf Seilbahntechnik habe ich seit 2009 unzählige Gutachten erstellt. In diesen Gutachten wird festgestellt, ob Seilbahnmitarbeiter ohne formale Ausbildung in der Seilbahntechnik über dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen wie ausgebildete Seilbahntechniker.
WANN WIRD DER BERUFSSCHUTZ RELEVANT?
Wer aufgrund einer Krankheit nicht mehr im berufsgeschützten Bereich arbeiten kann, hat die Möglichkeit, eine Arbeitsunfähigkeitspension zu beantragen. Rund um diese Pension ergeben sich jedoch viele Fragen: Wer erhält sie? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Ab welchem Alter wird sie ausbezahlt?
WAS HAT ES MIT DEM BERUFSSCHUTZ AUF SICH?
Der Berufsschutz ist ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Wer als Arbeiter innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens die Hälfte der Zeit in einem erlernten Beruf tätig war oder wer in diesem Zeitraum als Angestellter beschäftigt war, fällt unter den Berufsschutz. Diese Personen dürfen nur auf ähnliche Tätigkeiten innerhalb desselben Berufsfeldes verwiesen werden. Können sie diese nicht mehr ausüben, ist eine Voraussetzung für die Arbeitsunfähigkeitspension erfüllt. Wer hingegen nicht unter den Berufsschutz fällt weil z.B. die genannten Kriterien nicht erfüllt sind, und die Person vorwiegend als Hilfsarbeiter und nicht als Seilbahntechniker tätig war, kann auf alle gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten verwiesen werden, die am allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar sind. Ohne Berufsschutz müssen somit alle Tätigkeiten angenommen werden, die gesundheitlich noch möglich sind.
WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN FÜR DEN BEZUG EINER ARBEITSUNFÄHIGKEITSPENSION ERFÜLLT SEIN?
Um eine Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension zu erhalten, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Die Arbeitsunfähigkeitspension kann beantragt werden, wenn:
- eine schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung vorliegt, die die berufliche Tätigkeit unmöglich macht
- die Voraussetzungen für die Alterspension noch nicht erfüllt sind
- die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert
- kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder eine solche nicht zumutbar bzw. nicht zweckmäßig ist
- die Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllt sind
Allein die Tatsache, dass keine Arbeitsstelle gefunden wird – etwa aufgrund des Alters oder gesundheitlicher Einschränkungen – stellt keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension dar. Maßgeblich ist ausschließlich, ob es der betreffenden Person gesundheitlich möglich wäre, eine Tätigkeit auszuüben, sofern eine entsprechende Arbeitsstelle vorhanden ist.
WER BEURTEILT DIE KRANKHEIT BZW. LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES ANTRAGSTELLERS?
Über die Invalidität oder Berufsunfähigkeit eines Arbeitnehmers entscheidet ein ärztliches Gutachten. Dieses überprüft die Leistungsfähigkeit des Antragstellers und stellt fest, ob dieser noch in der Lage ist, in seinem bisherigen oder einem anderen Beruf zu arbeiten.
EIN PRAXISBEISPIEL
Ein Seilbahnmitarbeiter arbeitet seit seinem 25. Lebensjahr bei einem Seilbahnunternehmen als Maschinist, Stationsbediensteter und wird auch für Revisionen eingesetzt. Er verfügt jedoch über keinen Lehrabschluss als Seilbahntechniker, da dieser Lehrberuf erst seit 2008 besteht. Bis zu seinem 58. Lebensjahr war er in diesen Bereichen tätig. Aufgrund körperlicher Einschränkungen konnte er diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben und stellte daher einen Antrag auf Invaliditätspension. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte den Antrag ab, da der Mitarbeiter als ungelernter Arbeiter noch andere Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Daraufhin wandte sich der Seilbahnmitarbeiter an die Arbeiterkammer (AK), welche Klage gegen den ablehnenden Bescheid der PVA einbrachte. Vor Gericht wurde vorgebracht, dass der Seilbahnmitarbeiter trotz fehlendes Lehrabschlusses als angelernter Seilbahntechniker Berufsschutz genieße. Zur Klärung dieser Frage wurde ein berufskundlicher Sachverständiger bestellt, um festzustellen, ob sich der Mitarbeiter im Laufe seiner Tätigkeit dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hatte wie ein ausgebildeter Seilbahntechniker.
Zu diesem Zweck wurden fachspezifische Themen aus folgenden Bereichen geprüft:
Seilbahntechnik
- seilbahntechnische Einrichtungen
- mechanische und hydraulische Elemente
- Seile
- Instandhaltung und Wartung
- rechtliche Grundlagen
Elektrotechnik
- elektrotechnische Elemente
- Sicherheitsbestimmungen in der Elektrotechnik
Angewandte Mathematik
- Flächenberechnung
- Volumen- und Massenberechnung
- Prozentrechnung
Zusätzlich wurden praktische seilbahnspezifische und elektrotechnische Arbeitsproben sowie ein ausführliches Fachgespräch durchgeführt. Alle diese Inhalte sind im Berufsbild sowie in den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Seilbahntechniker festgelegt und entsprechen den Anforderungen der täglichen Praxis in Seilbahnbetrieben. Im vorliegenden Fall konnte der Seilbahnmitarbeiter sowohl theoretisch als auch praktisch nachweisen, dass er sich sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters angeeignet hatte. Der Berufsschutz wurde daher bestätigt, und dem Mitarbeiter wurde aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine Invaliditätspension zuerkannt.
ZWEITER BILDUNGSWEG ALS ALTERNATIVE
Mit Einführung des Lehrberufs Seilbahntechnik im Jahr 2008 wurde bereits darüber nachgedacht, langjährigen Seilbahnmitarbeitern die Möglichkeit zu geben, den Lehrabschluss ohne die reguläre 3,5-jährige Lehrzeit nachzuholen. Seit 2010 besteht diese Möglichkeit im zweiten Bildungsweg. Dieser Bildungsweg richtet sich insbesondere an Mitarbeiter, die aus unterschiedlichen Gründen keine reguläre Lehrausbildung absolvieren konnten oder ihr vorhandenes Fachwissen vertiefen möchten. Der Lehrabschluss gewährleistet auch die Anerkennung des Berufsschutzes und ist im Zusammenhang mit der Pensionsgewährung bei Berufsunfähigkeit von besonderer Bedeutung.
