© Archiv J. Nejez
Prof. Josef Nejez, technischer Fachredakteur der ISR, wählt wichtige Prüfungsfragen aus, kommentiert die Antworten aus heutiger Sicht und zeichnet damit ein Bild der Veränderungen im Seilbahnwesen in den letzten vier Jahrzehnten.
Eine der Grundlagen für den langjährigen sicheren Betrieb einer Seilbahn bildet die sorgfältige Durchführung der jährlichen Hauptuntersuchung.
FRAGE
Welchen Zweck haben die Hauptuntersuchungen bei den Seilbahnen und welche Arbeiten bzw. Kontrollen sind dabei durchzuführen?
ANTWORT
Jährlich hat eine gründliche Überholung (Hauptuntersuchung) der gesamten Seilbahn zu erfolgen, mit Ausnahme jener Teile, für deren Überholung mehrjährige Fristen festgesetzt sind. Diese jährliche Hauptuntersuchung kann auch auf mehrere Stillstandsperioden verteilt
werden.
Bei den Hauptuntersuchungen sind alle Teile der Anlage zu erfassen. Überholungsarbeiten bzw. Reparaturen sind den Erfordernissen entsprechend vorzunehmen, sodaß während der Betriebszeit die Betriebssicherheit gewährleistet ist und ein Betriebsausfall vorausschauend nach Möglichkeit vermieden wird. Bei den Hauptuntersuchungen sind in erster Linie jene Überholungsarbeiten vorzunehmen, die eine Stillsetzung der Bahn erfordern oder während der übrigen Betriebszeit nicht durchgeführt werden können.
Nach Beendigung der Hauptuntersuchung, jedenfalls noch vor Aufnahme des öffentlichen Betriebes, hat sich der Betriebsleiter vom ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Bahnanlage durch hinreichende Überprüfungen und Erprobungen zu überzeugen.
Erprobung sämtlicher Sicherheitseinrichtungen der Stations- und Streckensicherheitsstromkreise, der Signal- und Betriebstelefonanlagen sowie der Verzögerungseinrichtung, Überstromauslösung, Nullstellungszwang des Reglers sowie sämtlicher Abstellmöglichkeiten usw.
Erprobung sämtlicher Bremsen und Feststellung der Bremswege bei den ungünstigsten Belastungsverhältnissen und Nennfahrgeschwindigkeiten sowohl mit der Betriebs- und der Hauptbremse allein als auch mit beiden gemeinsam. Der Ansprechwert der Überdrehzahlsicherung ist festzustellen.
Als Anhaltspunkte gelten die in der Abnahmeschrift festgehaltenen Werte; sie sind nach Tunlichkeit einzuhalten. Als Abschluß der Hauptuntersuchungen und der o. a. Untersuchungen sind Probefahrten durchzuführen. Der öffentliche Betrieb darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn alle Teile der Bahnanlage sich in einem solchen Zustand befinden, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
KOMMENTAR
Die Antwort Prof. Bittners ist formal vollständig, weil sie folgende Anforderungen stellt:
Bei den Hauptuntersuchungen sind alle Teile der Anlage zu erfassen.
Der öffentliche Betrieb darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn alle Teile der Bahnanlage sich in einem solchen Zustand befinden, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
Mit derartigen Formulierungen befindet sich Prof. Bitter in guter Gesellschaft mit Gesetzestexten, Verordnungen, Normen und anderen behördlichen Anordnungen, die als Handlungsanweisungen an den Betriebsleiter allein wenig hilfreich sind. Vor der allgemeinen Verbreitung von PCs (Personal Computer) wurde eine möglichst vollständige Erfassung der durchzuführenden Arbeiten mithilfe von händisch geführten Checklisten erreicht.
Bei der rund um die Jahrtausendwende erfolgten Ausarbeitung der EN-Seilbahnnormen wird auf eine unbestimmte Form der Anforderung der obigen Art an die Hauptuntersuchung – hier als „Jährliche Inspektionen“ bezeichnet – verzichtet und eine minutiöse Auflistung aller zu überprüfenden Anlagebereiche und Bauteile vorgenommen. So heißt es in der EN 1709, Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr – Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen: Die Anlagen sind mindestens einmal jährlich einer umfassenden Inspektion zu unterziehen und im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz zu prüfen. Dabei sind insbesonders die nachstehenden Inspektionen … vorzunehmen. Es folgt, getrennt nach den Anlagebereichen Bauwerke, Mechanische Einrichtungen, Seile, Elektrische Einrichtungen, Sicherheits-, Überwachungs- und Warneinrichtungen, Fahrzeuge und Schleppvorrichtungen und Sonstiges, die Auflistung sämtlicher durchzuführenden Prüfungen. Als Beispiel dafür sei der Abschnitt Mechanische Einrichtungen (EN 1709, Ausgabe 2005-01-01) angeführt:
Mechanische Einrichtungen (Abschnitt 6.3.5.3)
a) Sichtprüfung und Probebetrieb der verschiedenen Motoren und Bauteile der Kraftübertragungen (Haupt-, Not- und Hilfsantrieb);
b) Sichtprüfung und Probebetrieb jeder einzelnen Bremse unter verschiedenen Lastfällen (unter Einschluß der Höchstlast) und mit den verschiedenen Auslösemechanismen und allen Antriebsarten sowie Aufzeichnung
der Ergebnisse. Bei Schleppliften erfolgt dies bei leerer Anlage;
c) Prüfung der automatischen Auslösung im Stillstand der Anlage mit Messung der Restkraft bei Fangbremsen;
d) Sichtprüfung der Rollen, Rollenbatterien und Wippen (ohne Demontage, aber mit abgehobenem Förderseil), der Tragseilschuhe sowie der Seilscheiben;
e) Sichtprüfung sämtlicher mechanischer Stations- und Spanneinrichtungen;
f) Sichtprüfung und Probebetrieb der Einrichtungen für die Fahrzeugeinholung und der Bergeeinrichtungen mit Bergeübungen;
g) Sichtprüfung und Probebetrieb der Einrichtungen des Arbeitnehmerschutzes.
Die EN 1709, Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr – Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen, stellt also eine gute Grundlage für die Erstellung vollständiger Checklisten dar, steht aber in der Regel den Betriebsleitern nicht zur Verfügung. In der Praxis läuft das anders.
Der Betriebsleiter richtet sich nach Vorgaben, die einerseits im Betriebstagebuch und andererseits in den Bedienungs- und Wartungsanleitungen der Hersteller enthalten sind. Im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens werden die Betriebsvorschrift behördlich genehmigt und die vom Seilbahnhersteller an den Betreiber übergebenen Bedienungs- und Wartungsanleitungen gleichsam behördlich für verbindlich erklärt.
Der wesentliche Unterschied zwischen den Checklisten in den 80er-Jahren und heute liegt natürlich darin, dass damals Tätigkeitslisten und Dokumentationen händisch ausgeführt wurden, während heute die Digitalisierung voll Einzug gehalten hat. Mittlerweile gibt es in der Seilbahnbranche spezialisierte Softwareanbieter, die Lösungen für die Instandhaltung, Dokumentation und die gesetzlich vorgeschriebenen Revisionen anbieten. Diese Systeme digitalisieren meist die klassische Betriebsvorschrift sowie die Bedienungs- und Wartungsanleitungen der Seilbahnhersteller und unterstützen bei der Planung komplexer Wartungszyklen. In diesem Zusammenhang seien die Softwareangebote Sambesi (Remec AG), Mountain Office (CED GmbH), clair (Doppelmayr) und Skadii Maintenance Overview (Leitner) genannt.
Text: Prof. Josef Nejez
