Dies hat eine Sonderinspektion durch die Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über Seilbahnen und Skilifte (IKSS) ergeben. Die Baupolizei der Gemeinde Matten bei Interlaken hat ein Benützungsverbot erlassen.
Wegen des tödlichen Arbeitsunfalls vom 4. Juli 2025 auf der Rodelbahn Heimwehfluh in der Gemeinde Matten bei Interlaken hat die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern in Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle IKSS eine Sonderinspektion der Anlage und im Besonderen der Rodel durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass für einen sicheren Betrieb umfassende Unterhaltsarbeiten an den Rodelfahrzeugen erforderlich sind.
Der Betrieb auf der steilen Anlage beansprucht Rollen und Bremsen der Rodel stark. Die dafür nötigen, kontinuierlichen Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten sind aktuell nicht gewährleistet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung und für einen sicheren Publikumsbetrieb der Rodelbahn nicht mehr gegeben. Deshalb hat die Baupolizei der Gemeinde Matten bei Interlaken ein Benützungsverbot erlassen. Die Anlage kann den Betrieb wieder aufnehmen, wenn die Unterhaltsarbeiten umgesetzt sind und die betrieblichen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb gewährleisten.
Zum Arbeitsunfall vom 4. Juli 2025 ist unter Führung der Staatsanwaltschaft Oberland eine Untersuchung im Gang.
Informationen zu Sommer-Rodelbahnen
Sommer-Rodelbahnen sind Anlagen, auf welchen die Benützenden die Fahrt selbst beeinflussen. Von den Gästen wird Selbstverantwortung erwartet, sie müssen mit einem solchen Sportgerät umgehen können. Die Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen sind verpflichtet, die Gäste auf die Nutzungsbedingungen hinzuweisen und für die Fahrt sachgerecht zu instruieren. Damit unterscheiden sich die Sommer-Rodelbahnen von den Anlagen in Vergnügungsparks («Chilbi-Bahnen»).
Für Rodelbahnen bestehen keine rechtlichen Vorgaben zur Betriebsaufsicht, wie dies für Skilifte und Seilbahnen mit dem Seilbahngesetz gegeben ist. Das Reglement IKSS, welches den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skiliften regelt, sieht für Rodelbahnen vor, dass diese durch die Kantone oder durch die Betreiber einer freiwilligen Aufsicht unterstellt bzw. einer periodischen Prüfung unterzogen werden können.