„Erlass des BMVIT betreffend die Erhöhung der Sicherheit bei Ausstiegsvorgängen aus Sesseln von Seilbahnen durch zeitgerechtes Öffnen des Schließbügels“
„Erlass des BMVIT betreffend die Erhöhung der Sicherheit bei Ausstiegsvorgängen aus Sesseln von Seilbahnen durch zeitgerechtes Öffnen des Schließbügels“
Mit Datum 22. 10. 2008 hat das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Richtlinie R 6 ("Bestimmungen über Bergeeinrichtungen von Seilbahnen") herausgegeben. Ein Anlass für deren Erstellung...
Durch das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I 103/2003, wurde für die bisher im Rahmen des Eisenbahngesetzes 1957 geregelten Seilbahnen bzw. für die bisherin der Gewerbeordnung geregelten Schlepplifte eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen. Damit...
1. Ausgangslage Die Bedeutung des Wintertourismus ist kaum zu überschätzen. Diese These wird in der Regel durch eine Vielzahl "gängiger" (zumeist plakativer) Kennzahlen untermauert. So wird z. B. gerne betont, dass - es ausgehend vom Jahr...
Mag. Klaus Grabler, Geschäftsführer der MANOVA GmbH, ist in der Seilbahnbranche als Experte für betriebswirtschaftliche Fragen und Fragen des Marketings bekannt. Die ISR konnte ihn als Kommentator gewinnen.
Zur Frage, wie Geschwindigkeitsmessstrecken in Skigebieten zu sichern sind, ist zuletzt eine sehr strenge Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen, die in der Praxis das Ende solcher Messstrecken bedeuten könnte.
Zur Durchführung von UVP-Verfahren sind die Landesregierungen zuständig. Gegen deren Bescheid (in UVP-Verfahren) kann die Berufung an den Umweltsenat (US) erhoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in einem Verfahren klargestellt, dass ein Grundeigentümer nicht berechtigt ist, eine außerordentliche Überprüfung einer über seine Liegenschaft führende Seilbahnanlage durchzusetzen.
„Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage!“ scheint Hamlet in der gleichnamigen Tragödie von William Shakespeare zu verzweifeln. Ähnlich müssen sich Seilbahnunternehmen bei der Frage, für welche Unfälle sie zu haften haben und wann keine Haftung entste
Dieser Artikel schließt an meinen Artikel in der ISR 6/2009 zur Frage einer Pflicht der Pistenretter zur Aufnahme von Unfalldaten an. Im Zuge der Neubearbeitung meines Handbuches „Das Österreichische Seilbahnrecht“ bin ich auf folgenden Aspekt aufmerksam
In einem aktuellen, von mir bearbeiteten Fall, ist ein bei einem Schiunfall Geschädigter auf eine neue „kreative“ Idee einer Schadenersatzhaftung gekommen: Er verklagte das Seilbahnunternehmen, da dessen Pistenretter den Namen des zweiten Unfallbeteiligte
Vor Beginn der kommenden Wintersaison berichte ich über ein aktuelles Gerichtsverfahren, in welchem zu klären war, wie weit eine Dienstbarkeit, die für den Winterbetrieb eingeräumt wurde, auch für Veranstaltungen im Sommer „genutzt“ werden kann.
Zur Belebung der Sommersaison betreiben zahlreiche Skigebiete Sommerrodelbahnen. Aus deren Betrieb entstehen neuartige Haftungsszenarien auf die im Folgenden anlässlich einer aktuellen Gerichtseinscheidung hingewiesen wird.
Nach einem aktuellen Urteil des (österreichischen) Obersten Gerichtshofes, kann eine Haftung einer Seilbahnun auch für Unfälle nach Pistenschluss entstehen.
Der Skiunfall des thüringischen Ministerpräsidenten am 01.01.2009 mit tödlichen Folgen löste – obwohl der Unfallshergang noch nicht geklärt ist – eine heftige Diskussion zur Helmpflicht auf Skipisten aus. Hier der aktuelle Stand:
In mehreren aktuellen Gerichtsverfahren war die Frage zu klären, ob eine Beschneiung während des Pistenbetriebs zulässig ist, oder ob sie unterbleiben muss, weil dadurch eine „atypische Gefahr“ geschaffen wird.
Auf Grund mehrerer Anfragen zur Haftung bei Unfällen mit Pistengeräten und den damit verbundenen Warnpflichten stelle ich die Rechtslage wie folgt kurz dar:
Zwischen zahlreichen Skigebieten der Alpen bestehen Kooperationen, in der Art und Weise, dass mit dem Skipass eines Gebiets auch das benachbarte Gebiet befahren werden kann (Kartenverbund).
Wie allgemein bekannt, ist ein Seilbahnunternehmen im Winter für den Zustand der von ihm bereitgestellten Anlagen und Pisten verantwortlich. Diese müssen nach dem Maßstab der „Zumutbarkeit“ gesichert, geräumt etc. werden.
Anschließend an den ersten Teil dieses Artikels (Tourengeher auf Skipisten) werden im Folgenden die sich aus der Benützung der Pisten durch Tourengeher ergebenden Haftungsfragen besprochen.