Recht

Hochschullehrgang „Grundlagen der Seilbahnwirtschaft“

Hochschullehrgang „Grundlagen der Seilbahnwirtschaft“

Der neun Monate dauernde Hochschullehrgang „Grundlagen der Seilbahnwirtschaft“ startet am 12. April 2024 an der FH Vorarlberg – Schloss Hofen. Zielgruppe sind jene, die grundlegende wissenschaftliche Kenntnisse in der Seilbahnbranche erwerben möchten.

CHG verteidigt Erstplatzierung in „Trend“ Anwalts-Ranking

CHG verteidigt Erstplatzierung in „Trend“ Anwalts-Ranking

Die Innsbrucker Kanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte verteidigte ihren Spitzenplatz im renommierten Anwalts-Ranking des Wirtschaftsmagazins „Trend“ zum vierten Mal in Folge. In der Kategorie „Die besten Sozietäten in den Bundesländern“ landete CHG erneut auf Platz 1.

Tiroler Anwaltskanzlei für JUVE-Award nominiert

Tiroler Anwaltskanzlei für JUVE-Award nominiert

Die Wirtschaftskanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte wurde als eine der ersten Tiroler Anwaltskanzleien für den prestigeträchtigen JUVE-Award nominiert. Partner bei CHG Czernich ist unter anderem der Rechtsanwalt Dr. Christoph Haidlen, der auf Seilbahnrecht spezialisiert ist und regelmäßig Beiträge in der ISR schreibt.

Österreich im Lockdown – Seilbahnen bleiben offen

Österreich im Lockdown – Seilbahnen bleiben offen

Ganz Österreich tritt mit 22. November 2021 in einen „harten Lockdown“. Während die meisten Geschäfte, die Gastronomie und auch die Hotellerie voraussichtlich bis Mitte Dezember 2021 geschlossen bleiben, können Seilbahnunternehmen ihren Betrieb weiterhin fortsetzen.

Neues System für Gäste-Registrierung

Neues System für Gäste-Registrierung

Mit dem „Gastro-Pass“ hat Feratel ein flexibles Registrierungssystem für Tourismusdestinationen entwickelt, welche die Corona-bedingte Gästeregistrierung in Lokalen vereinfachen soll. Auch Seilbahnunternehmen können davon profitieren.

„Neue Erkenntnisse über Seilbahnseile“ (1970)

„Neue Erkenntnisse über Seilbahnseile“ (1970)

Im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Seilbahntechnik – als Universitätsassistent, Amtssachverständiger, Lehrbeauftragter, Gerichtssachverständiger und fachtechnischer Redakteur der ISR – hat Prof. Josef Nejez die Entwicklungen im Seilbahnwesen in den letzten 50 Jahren persönlich beobachten können. Da kann er so manche Geschichte erzählen.

Entschädigung für Betriebseinstellung

Entschädigung für Betriebseinstellung

Seilbahn-Rechtsexperte Dr. Christoph Haidlen informiert: Auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 haben Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung (Ersatz des Verdienstentgangs). Dieser Anspruch kann unabhängig von und zusätzlich zu einer Antragsstellung nach dem Härtefallfonds/Krisenbewältigungsfonds oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Förderungen geltend machen.

Was heißt „beim Betrieb“ der Seilbahn?

Was heißt „beim Betrieb“ der Seilbahn?

Es ist allgemein bekannt, dass die Haftung für Unfälle, die sich während des Betriebs von Seilbahnanlagen ereignen, sehr streng ist. Immer wieder stellt sich die Frage, ab wann davon zu sprechen ist, dass sich ein Unfall „beim Betrieb“ ereignet hat.

Was heißt „beim Betrieb“ der Seilbahn?

Kein „Schilderwald“ auf Skipisten

In vielen Verfahren gegen Seilbahnunternehmen ist die Frage der Beschilde­rung von großer Bedeutung. Im folgenden Verfahren wurde geklärt, ob die Straßenverkehrsordnung – insbesondere die Regeln der Beschilderung – auch für die Haftung nach einer Kollision zweier Wintersportler relevant ist.

Was heißt „beim Betrieb“ der Seilbahn?

Sperre von Pisten für Pistengeher ist möglich!

Zu Beginn der vergangenen Wintersaison hat sich – insbesondere auf Grund der geringen Schneelage – das Phänomen der Tourengeher auf Pisten deutlich verstärkt und gab es daher zahlreiche Konflikte. Dieser Artikel beschreibt aus rechtlicher Sicht die Möglichkeiten des Pistenhalters damit umzugehen.

Was heißt „beim Betrieb“ der Seilbahn?

Eigenverantwortung eingefordert!

Oft herrscht die – falsche – Meinung vor, Betreiber von Skigebieten haften immer für einen Unfall. Eine „taufrische“ Entscheidung des OGH (19. 1. 2016) betont aber auch die Eigenverantwortung der Sportler.

Was heißt „beim Betrieb“ der Seilbahn?

Wie muss ein Funpark abgesichert werden?

Immer wieder taucht die Frage auf, wie ein Funpark vom Pistenbereich abgegrenzt und abgesichert sein muss, um vor Schadenersatzklagen „sicher“ zu sein. Dazu liegt nun eine aktuelle Entscheidung vor, die im Folgenden besprochen wird.

Verantwortung für das freie Gelände?

Verantwortung für das freie Gelände?

Es ist bekannt, dass das „freie Gelände“ generell nicht abzusichern ist. In einem aktuellen Urteil wurde dennoch eine Haftung nach einem Unfall abseits der Pisten ausgesprochen.

Verantwortung für das freie Gelände?

Beschneiung und Pistenbetriebs

Trotz der derzeit dafür noch zu hohen Temperaturen hier – auf Grundlage gerichtliche Entscheidungen – kurz die Rechtslage zur Zulässigkeit einer Beschneiung während des laufenden Pistenbetriebes.

Verantwortung für das freie Gelände?

Abgrenzung der Verantwortung bei Trainingsstrecken

Zuletzt hatte ein Urteil zur Frage, wer für die Absicherung von Trainingsstrecken verantwortlich ist, für Aufregung gesorgt. Dazu sei der Klarheit halber nochmals auf die Abgrenzung der Verantwortung für solche „abgetrennte“ Strecken verwiesen.

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