Nach einem aktuellen Urteil des (österreichischen) Obersten Gerichtshofes, kann eine Haftung einer Seilbahnun auch für Unfälle nach Pistenschluss entstehen.
Nach einem aktuellen Urteil des (österreichischen) Obersten Gerichtshofes, kann eine Haftung einer Seilbahnun auch für Unfälle nach Pistenschluss entstehen.
Der Skiunfall des thüringischen Ministerpräsidenten am 01.01.2009 mit tödlichen Folgen löste – obwohl der Unfallshergang noch nicht geklärt ist – eine heftige Diskussion zur Helmpflicht auf Skipisten aus. Hier der aktuelle Stand:
In mehreren aktuellen Gerichtsverfahren war die Frage zu klären, ob eine Beschneiung während des Pistenbetriebs zulässig ist, oder ob sie unterbleiben muss, weil dadurch eine „atypische Gefahr“ geschaffen wird.
Auf Grund mehrerer Anfragen zur Haftung bei Unfällen mit Pistengeräten und den damit verbundenen Warnpflichten stelle ich die Rechtslage wie folgt kurz dar:
Zwischen zahlreichen Skigebieten der Alpen bestehen Kooperationen, in der Art und Weise, dass mit dem Skipass eines Gebiets auch das benachbarte Gebiet befahren werden kann (Kartenverbund).
Wie allgemein bekannt, ist ein Seilbahnunternehmen im Winter für den Zustand der von ihm bereitgestellten Anlagen und Pisten verantwortlich. Diese müssen nach dem Maßstab der „Zumutbarkeit“ gesichert, geräumt etc. werden.
Anschließend an den ersten Teil dieses Artikels (Tourengeher auf Skipisten) werden im Folgenden die sich aus der Benützung der Pisten durch Tourengeher ergebenden Haftungsfragen besprochen.
Dr. Christoph Haidlen, Spezialist für Rechtsfragen in der Seilbahnbranche, befasst sich im vorliegenden Artikel mit der Frage der (Un-)Zulässigkeit von Skitouren auf den präparierten Pisten.
In der Ausgabe 1/2006 der ISR wurden die strengen Haftungsmaßstäbe nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) beschrieben.
Strenger Haftungsmaßstab gemäß EKHG. Immer wieder stellt sich nach einem Seilbahnunfall die Frage, wann ein Seilbahnbetreiber für die Folgen zu haften hat und unter welchen Umständen er sich von der Haftung befreien kann.
Im Buch „Das österreichische Seilbahnrecht“ stellt der Innsbrucker Rechtsanwalt Dr. Christoph Haidlen umfassend die komplexe Rechtslage im Bereich Seilbahnen dar.
Bei der heutigen Preisverleihung anlässlich der Interalpin 2009 in Innsbruck wurden folgende Projekte ausgezeichnet:
Leitner Technologies beteiligt sich am Südtiroler Beschneiungsunternehmen Demac und übernimmt mit diesem gemeinsam 100% des weltweit im Bereich Beschneiungsanlagen tätigen schwedischen Unternehmens Lenko, einschließlich dessen Tochtergesellschaften in Öst
Der wohl größte Seilbahnpionier von Südtirol hat am 26. Januar seinen 90. Geburtstag in der Col Alt Hütte gefeiert.
Die Doppelmayr Holding AG produzierte und installierte im Geschäftsjahr 2009/2010 (1. April 2009 bis 31. März 2010) mit 2.608 Mitarbeitern 117 Seilbahnanlagen und erzielte einen Jahresumsatz von 603 Mio. Euro.
Die Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft hat namhafte Experten eingeladen, über Neuerungen zum Thema Seilbahnen zu referieren.
Herrliches Herbstwetter erfreute die 357 (!) Teilnehmer an der 51. Tagung der VTK (Vereinigung Technisches Kader), die vom 6. bis 8. Oktober in St. Moritz abgehalten wurde (1. Teil).
Die 60. Internationale Tagung der Technischen Aufsichtsbehörden (ITTAB) fand vom 26. bis 30. September 2010 in Luzern/Schweiz statt.
Ein Impuls-Nachmittag am 15. 9. 2010 unter dem Motto „Interalpin meets Fafga ‚10“ mit den Bürgermeistern von Garmisch-Partenkirchen, Innsbruck und Schladming.
Bei der konstituierenden Sitzung des Fachverbandes der Seilbahnen Österreichs wurde Nationalratsabgeordneter Franz Hörl zum neuen Obmann gewählt und folgt in dieser Funktion dem langjährigen Fachverbands-Obmann Ingo Karl nach.