Wie durch diverse Medienberichte bekannt ist, wurde in einer Entscheidung des OGH die Frage der Helmpflicht für Radfahrer thematisiert. Der folgende Beitrag soll zur Beruhigung der durch die Presse zum Teil „aufgeschaukelten“ Diskussion beitragen.
Wie durch diverse Medienberichte bekannt ist, wurde in einer Entscheidung des OGH die Frage der Helmpflicht für Radfahrer thematisiert. Der folgende Beitrag soll zur Beruhigung der durch die Presse zum Teil „aufgeschaukelten“ Diskussion beitragen.
Immer wieder stimmen Grundeigentümer der Errichtung neuer Seilbahnanlagen nicht zu und meinen, sie dadurch verhindern zu können. Daher werden in diesem Artikel die Grundlagen der in solchen Fällen möglichen Enteignung beschrieben.
Zur Frage, welche Rechte dem Veranstalter von „Fanzonen“ im Rahmen von Sportveranstaltungen gegenüber Dritten zustehen, ist eine aktuelle Entscheidung des Oberste Gerichtshofs ergangen.
In einer aktuellen Entscheidung hatten sich die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, welcher Versicherungsumfang von einer „All-Risk-Versicherung“ umfasst ist.
Knapp vor der neue SeilbÜV 2013, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist (Siehe ISR 1/2014), wurde gegen Ende 2013 auch die Schleppliftverordnung geändert (BGBl II 364/2013).
Mit 1. Jänner 2014 ist die neue Seilbahnüberprüfungsverordnung („SeilbÜV 2013“) in Kraft getreten. Damit wurde die seit 1995 (!) geltende Regelung ersetzt. In der Folge werden die wesentlichsten neuen Bestimmungen dargestellt.
Da an mich immer wieder Fragen zur UVP-Pflicht von Maßnahmen in Skigebieten herangetragen werden, hier ein kurzer Überblick zur aktuellen Gesetzeslage.
Wiederum liegt – ganz aktuell – ein erfreuliches Gerichts-Urteil vor, in dem die Eigenverantwortung einer Wintersportlerin (hier konkret einer Snowboarderin), welche nach Betriebsschluss abfährt, betont wird.
Ganz „frisch“ liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor, in welcher klargestellt wird, welche Verantwortung den Pistenbetreiber für eine für Kinder aufgestellte Skiwippe trifft.
Zu Beginn des Sommerbetriebs wird – aus Anlass einer aktuellen Gerichtsentscheidung – auf die Grundsätze der Wegehalterhaftung hingewiesen.
Bekanntlich besteht für öffentliche Seilbahnen auf Grund des Seilbahngesetzes eine Betriebspflicht. In einem aktuellen Fall wurde geklärt, ob eine solche Pflicht auch auf Grund eines Vertrages durchgesetzt werden kann.
Im hier geschilderten Verfahren haben sich die Gerichte mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auch für die Klärung der Haftungsfrage nach Kollisionen von Wintersportlern herangezogen werden können.
Üblicherweise sind die Gerichte bei der Klärung von Haftungsfragen nach einem solchen Unfall – zum Nachteil der Seilbahnunternehmen – recht streng.
Helmut Lamprecht referierte in Salzbrug zum Thema „Sicherer Einsatz von Pistengeräten“.
Ein aktuelles Urteil hat in der Branche für große Aufregung gesorgt, da in den Medien verbreitet wurde, dass sich daraus auch gegenüber Tourengehern eine Haftung für Unfälle an der Pistenkante ergeben würde.
Mit einer aktuellen Entscheidung klärte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, welchen Personen im Verfahren zur Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Seilbahn eine Parteistellung zukommt.
Im Jahr 2004 wurde die europäische Richtlinie über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erlassen. Ziel der Richtlinie war es, europaweit einheitliche Standards zur Verantwortung von Unternehmen nach Umweltschäden zu schaffen.
In vielen Wintersportgebieten werden zur Steigerung der Attraktivität und zur Verbreiterung des Angebotes Funparks, Rennstrecken, Halfpipes, Cross-Strecken, etc. errichtet.
Der in weiten Teilen der Alpen sehr schneereiche Winter bringt naturgemäß auch viele Lawinenabgänge mit sich. Der folgende Artikel fasst die wichtigsten Grundsätze zusammen, die beim Betrieb eines Skigebietes zum Schutz vor Lawinen zu beachten sind.