Mit der letzten großen Änderung des Datenschutzgesetzes wurde auch der Bereich der „Videoüberwachung“ in das Datenschutzgesetz aufgenommen.
Mit der letzten großen Änderung des Datenschutzgesetzes wurde auch der Bereich der „Videoüberwachung“ in das Datenschutzgesetz aufgenommen.
Wie berichtet (ISR 3/2011, S 56, bzw. mein Seilbahnrecht-Newsletter 02/2011 vom 10. 6. 2011), ist zuletzt eine Entscheidung des VwGH ergangen, in welcher geklärt wurde, welche Flächen einzurechnen sind, um die UVP-Pflicht eines Projekt zu beurteilen.
Immer häufiger investieren die Seilbahnunternehmen in Maßnahmen und Attraktionen zur Belebung der Sommersaison (z. B. Rodelbahnen, Klettergärten, Spielanlagen, Hochseilgärten, Veranstaltungen etc).
Zur Frage, ob für die Errichtung einer geplanten Pendelbahn durch die Kaunertaler Gletscherbahnen ein UVP-Verfahren durchzuführen ist, liegt nun – nach über vier Jahren – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor:
Sollte sich die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung für Unfälle mit Pistengeräten in dieser Form fortsetzen, würde dies zu einer deutlichen Verschärfung der Verantwortung der Seilbahnunternehmen führen.
Zur Frage, wie Geschwindigkeitsmessstrecken in Skigebieten zu sichern sind, ist zuletzt eine sehr strenge Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen, die in der Praxis das Ende solcher Messstrecken bedeuten könnte.
Zur Durchführung von UVP-Verfahren sind die Landesregierungen zuständig. Gegen deren Bescheid (in UVP-Verfahren) kann die Berufung an den Umweltsenat (US) erhoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in einem Verfahren klargestellt, dass ein Grundeigentümer nicht berechtigt ist, eine außerordentliche Überprüfung einer über seine Liegenschaft führende Seilbahnanlage durchzusetzen.
„Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage!“ scheint Hamlet in der gleichnamigen Tragödie von William Shakespeare zu verzweifeln. Ähnlich müssen sich Seilbahnunternehmen bei der Frage, für welche Unfälle sie zu haften haben und wann keine Haftung entste
Dieser Artikel schließt an meinen Artikel in der ISR 6/2009 zur Frage einer Pflicht der Pistenretter zur Aufnahme von Unfalldaten an. Im Zuge der Neubearbeitung meines Handbuches „Das Österreichische Seilbahnrecht“ bin ich auf folgenden Aspekt aufmerksam
In einem aktuellen, von mir bearbeiteten Fall, ist ein bei einem Schiunfall Geschädigter auf eine neue „kreative“ Idee einer Schadenersatzhaftung gekommen: Er verklagte das Seilbahnunternehmen, da dessen Pistenretter den Namen des zweiten Unfallbeteiligte
Vor Beginn der kommenden Wintersaison berichte ich über ein aktuelles Gerichtsverfahren, in welchem zu klären war, wie weit eine Dienstbarkeit, die für den Winterbetrieb eingeräumt wurde, auch für Veranstaltungen im Sommer „genutzt“ werden kann.
Zur Belebung der Sommersaison betreiben zahlreiche Skigebiete Sommerrodelbahnen. Aus deren Betrieb entstehen neuartige Haftungsszenarien auf die im Folgenden anlässlich einer aktuellen Gerichtseinscheidung hingewiesen wird.
Nach einem aktuellen Urteil des (österreichischen) Obersten Gerichtshofes, kann eine Haftung einer Seilbahnun auch für Unfälle nach Pistenschluss entstehen.
Der Skiunfall des thüringischen Ministerpräsidenten am 01.01.2009 mit tödlichen Folgen löste – obwohl der Unfallshergang noch nicht geklärt ist – eine heftige Diskussion zur Helmpflicht auf Skipisten aus. Hier der aktuelle Stand:
In mehreren aktuellen Gerichtsverfahren war die Frage zu klären, ob eine Beschneiung während des Pistenbetriebs zulässig ist, oder ob sie unterbleiben muss, weil dadurch eine „atypische Gefahr“ geschaffen wird.
Auf Grund mehrerer Anfragen zur Haftung bei Unfällen mit Pistengeräten und den damit verbundenen Warnpflichten stelle ich die Rechtslage wie folgt kurz dar:
Zwischen zahlreichen Skigebieten der Alpen bestehen Kooperationen, in der Art und Weise, dass mit dem Skipass eines Gebiets auch das benachbarte Gebiet befahren werden kann (Kartenverbund).
Wie allgemein bekannt, ist ein Seilbahnunternehmen im Winter für den Zustand der von ihm bereitgestellten Anlagen und Pisten verantwortlich. Diese müssen nach dem Maßstab der „Zumutbarkeit“ gesichert, geräumt etc. werden.
Anschließend an den ersten Teil dieses Artikels (Tourengeher auf Skipisten) werden im Folgenden die sich aus der Benützung der Pisten durch Tourengeher ergebenden Haftungsfragen besprochen.